Die Abfindung
Ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel nicht - außer es besteht z. B. ein Sozialplan oder ein Rationalisierungs-Tarifvertrag o.ä. oder ein solcher Anspruch ist in einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich zweifelsfrei festgelegt.
Für Arbeitnehmer
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Abfindungen nicht zu zahlen allerdings der Solidaritätsbeitrag. Soweit Sie einer Konfession angehören, fällt bei einer Abfindungszahlung die Kirchensteuer an, die in voller Höhe abzugsfähig ist.
Für Arbeitgeber
Soweit nicht anderes vereinbart wurde, ist die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
