Gebührentabelle

Zum besseren Verständnis über die Berechnung der Anwaltsgebühren, die auf Grundlage eines Gegenstandswertes erfolgen, verweisen wir auf den nachfolgenden Auszug der gesetzlichen Gebührentabelle.

Der linken Spalte können Sie den sog. „Gegenstandswert“ entnehmen und der oberen Spalte den Gebührenfaktor (dieser geht bis zu einer 3,0-Gebühr in Abstufungen von 0,1-Gebühren).

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die außergerichtliche Geschäftsgebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem seiner Kompetenz/Qualifikation, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der Schwierigkeit, des Haftungsrisikos, ein etwaiger Zeit- oder Fristendruck, die Bedeutung der Sache für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Für die Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht fällt eine 1,3 Verfahrensgebühr an, für alle mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht einmalig eine 1,2 Terminsgebühr und für einen gerichtlichen Vergleich eine 1,0 Eingungsgebühr - erfolgt eine Einigung ohne ein Klageverfahren fällt eine 1,5 Einigungsgebühr an. Für ein Urteil fällt keine gesondere Gebühr an.

Aus der Gebührentabelle ergibt sich demnach, dass z.B. bei einem Gegenstandswert von bis zu € 10.000,- und einer 1,0-Gebühr das Honorar € 614,00 netto betragen würde und bei einer 1,5-Gebühr € 921, - netto usw..

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